Kästel Anhängerzentrum Rastatt
Tempo 100 für Anhänger u. Gespanne
Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst:
- Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen
- Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein
- Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhängern wurden für bestimmte Kombinationen erhöht
1. Voraussetzung: Ihr Anhänger...
2. Voraussetzung: Ihre Anhängerbereifung...
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| 3. Voraussetzung: Das Masseverhältnis Ihrer Zugkombination Die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten: zG Anh =X x m Zugfz leer mit m Zugfz leer = Leermasse Ihres Zugfahrzeugs Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung Ihrer Kombination folgende Werte:
Die mit *versehenen Werte dürfen Sie in Anspruch nehmen wenn:
oder Ihr Zugfahrzeug… In jedem Fall gilt, dass die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs. | ||||||||||||||||
| Was ist zu tun, um auch Tempo 100 km/h fahren zu dürfen? | ||||||||||||||||
| Nachweis der 100 km/h Eignung Im Fahrzeugschein Ihres Anhängers muss ein Vermerk über die Eignung von Tempo 100 in einer Kfz-Anhänger-Kombination vorhanden sein. Hierin sollte das minimal erforderliche Leergewicht des Zugfahrzeugs angegeben sein. Betrieb einer Kfz-Anhänger-Kombination mit 100 km/h Die Reifen des Anhängers dürfen
Das Zugfahrzeug ist unter Einhaltung der folgenden Bedingungen frei wählbar:
Der Anhänger ist so zu beladen, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird. Zu beachten ist, dass dabei weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird. Angaben zur zulässigen maximalen Stützlast können Sie der Betriebsanleitung Ihres Zugfahrzeugs und Anhängers oder Feld 13 im neuen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) entnehmen. | ||||||||||||||||
